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Was ist die Aufbewahrungsfrist für Bewerbungsunterlagen?

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Die Aufbewahrungsfrist für Bewerbungsunterlagen regelt, wie lange Sie die Daten von Bewerbern speichern dürfen. Nach der DSGVO beträgt diese Frist in der Regel sechs Monate nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens. Danach müssen Sie alle personenbezogenen Daten löschen, sofern keine Einwilligung zur längeren Speicherung vorliegt. Diese Regelung schützt die Rechte von Bewerbern und verhindert unnötige Datenspeicherung. Für Ihr Recruiting-Team bedeutet das: Klare Löschprozesse festlegen und dokumentieren.

Die folgende Tabelle gibt Ihnen einen schnellen Überblick über die wichtigsten Aufbewahrungsfristen für Bewerberdaten. Die detaillierten Regelungen und Ausnahmen werden in den folgenden Abschnitten erläutert.

DatenkategorieAufbewahrungsfristRechtsgrundlage
Bewerbungsunterlagen (abgelehnte Bewerber)6 Monate nach Ablehnung§ 15 Abs. 4 AGG i. V. m. § 26 BDSG
Bewerbungsunterlagen (eingestellte Bewerber)Übergang in die PersonalakteDSGVO / BDSG
Talent-Pool-DatenBis zum Widerruf der EinwilligungArt. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO
Unterlagen bei laufenden AGG-VerfahrenBis zum Abschluss des Verfahrens§ 15 AGG

Was bedeutet die Aufbewahrungsfrist für Bewerbungsunterlagen eigentlich?

Die Aufbewahrungsfrist legt fest, wie lange Sie Bewerbungsunterlagen nach dem Ende des Bewerbungsverfahrens speichern dürfen. Sie umfasst alle im Recruiting-Prozess entstandenen Dokumente: Lebensläufe, Anschreiben, Zeugnisse, Motivationsschreiben und Notizen aus Vorstellungsgesprächen. Auch digitale Bewerbungen, die über Online-Formulare oder per E-Mail eingereicht wurden, fallen darunter.

Die rechtliche Grundlage ergibt sich vor allem aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Die DSGVO schützt personenbezogene Daten und verlangt, dass Sie diese nur so lange aufbewahren, wie es für den ursprünglichen Zweck notwendig ist. Das AGG räumt Bewerbern die Möglichkeit ein, innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt einer Absage Diskriminierungsansprüche geltend zu machen.

Warum sind diese Fristen so wichtig? Sie schützen die Privatsphäre von Bewerbern und minimieren Ihr rechtliches Risiko. Unterlagen länger als erlaubt zu speichern, stellt einen Verstoß gegen das Datenschutzrecht dar, der teuer werden und Ihren Ruf als Arbeitgeber nachhaltig schädigen kann.

Für Ihr Bewerbermanagement bedeutet das: Sie brauchen klare Regeln, welche Unterlagen wann gelöscht werden. Ohne einen systematischen Ansatz verlieren Sie schnell den Überblick, besonders bei hohem Bewerbungsaufkommen.

Die gesetzliche Grundlage im Detail

Die DSGVO selbst gibt keine festen Aufbewahrungsfristen vor. Stattdessen gilt das Prinzip der Speicherbegrenzung nach Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO: Personenbezogene Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für den Zweck, für den sie erhoben wurden, erforderlich ist. Für Bewerberdaten bedeutet das, dass die Speicherung endet, sobald das Bewerbungsverfahren abgeschlossen ist und kein weiterer legitimer Grund für die Aufbewahrung besteht.

Die konkrete 6-Monats-Frist ergibt sich aus dem Zusammenspiel zweier Vorschriften. § 26 BDSG erlaubt die Verarbeitung von Bewerberdaten, soweit sie für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. § 15 Abs. 4 AGG gibt Bewerbern eine zweimonatige Klagefrist, um Entschädigungsansprüche wegen Diskriminierung geltend zu machen. Unternehmen rechnen zu dieser Mindestfrist üblicherweise einen Puffer von vier weiteren Monaten hinzu, um im Fall einer Klage ausreichend Nachweise vorhalten zu können. Daraus ergibt sich die in der Praxis etablierte Frist von sechs Monaten.

Wichtig: Auch die Informationspflicht gegenüber Bewerbern ist Teil Ihrer DSGVO-Compliance. Nach Art. 13 DSGVO sind Sie verpflichtet, Bewerber bereits bei der Datenerhebung transparent über die Verarbeitung ihrer Daten zu informieren. Das umfasst den Verarbeitungszweck, die Rechtsgrundlage und die geplante Speicherdauer. In der Praxis bedeutet das: Ihr Datenschutzhinweis in Stellenanzeigen, Bewerbungsformularen oder Eingangsbestätigungen muss die Aufbewahrungsfrist explizit nennen, zum Beispiel: „Ihre Bewerbungsdaten werden nach Abschluss des Verfahrens für maximal 6 Monate gespeichert.“ Fehlende oder unvollständige Datenschutzinformationen stellen selbst eine DSGVO-Verletzung dar und können Bußgelder nach sich ziehen.

Wie lange dürfen Bewerbungsunterlagen nach der DSGVO aufbewahrt werden?

Nach der DSGVO dürfen Sie Bewerbungsunterlagen für maximal sechs Monate nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens aufbewahren. Diese Frist gilt sowohl für erfolgreiche als auch für erfolglose Bewerbungen. Das Bewerbungsverfahren endet, sobald die Stelle besetzt und alle übrigen Kandidaten über ihre Absage informiert worden sind.

Bei abgelehnten Bewerbungen beginnt die Frist mit dem Datum der Absage. Versenden Sie eine Absage am 15. März, müssen die Unterlagen spätestens am 15. September gelöscht sein. Bei erfolgreichen Bewerbungen beginnt die Frist mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags, da die Unterlagen dann in die Personalakte übergehen und anderen Aufbewahrungspflichten unterliegen.

Es gibt wichtige Ausnahmen: Mit der ausdrücklichen Einwilligung des Bewerbers dürfen Sie Daten länger speichern, zum Beispiel für einen Talent Pool. Diese Einwilligung muss freiwillig erteilt werden und jederzeit widerrufbar sein. Wichtig: Die Einwilligung darf keine Voraussetzung für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren sein.

Praxisbeispiele aus dem Recruiting-Alltag:

  • Sie besetzen eine Stelle im Januar und versenden Absagen an alle anderen im Februar: Löschung bis August erforderlich
  • Bewerber stimmen der Aufnahme in einen Talent Pool zu: Speicherung bis zum Widerruf der Einwilligung möglich
  • Sie führen mehrere Bewerbungsrunden durch: Die Frist beginnt nach der letzten Runde

Verstöße können erhebliche Bußgelder nach sich ziehen: bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Datenschutzbehörden verhängen diese Strafen bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen.

Was passiert, wenn Sie Bewerbungsunterlagen zu lange aufbewahren?

Die rechtlichen Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Aufbewahrungsfristen sind erheblich. Bewerber können bei Datenschutzbehörden Beschwerde einreichen, wenn sie feststellen, dass ihre Daten über den erlaubten Zeitraum hinaus gespeichert wurden. Die Behörden prüfen dann Ihre Prozesse und können Bußgelder verhängen.

Die Höhe der Bußgelder richtet sich nach Schwere und Dauer des Verstoßes. Systematische Verstöße oder Fälle, in denen Ihre Organisation bereits früher auffällig geworden ist, führen zu deutlich höheren Strafen. Kleinere Unternehmen sind nicht ausgenommen: Zwar berücksichtigen die Behörden die Unternehmensgröße, aber auch mittelständische Betriebe erhalten fünfstellige Bußgelder.

Über die direkten finanziellen Kosten hinaus bestehen weitere Risiken:

  • Reputationsschäden: Datenschutzverstöße werden öffentlich und schrecken potenzielle Talente ab
  • Verwaltungsaufwand: Dokumentation, schriftliche Stellungnahmen und interne Audits binden erhebliche Ressourcen
  • Vertrauensverlust: Bewerber teilen negative Erfahrungen auf Arbeitgeberbewertungsplattformen
  • Wettbewerbsnachteil: Ihr Employer Branding nimmt dauerhaften Schaden

Ein typisches Szenario: Ein abgelehnter Kandidat bewirbt sich zwei Jahre später erneut und stellt fest, dass Sie noch immer alle früheren Unterlagen gespeichert haben. Er reicht eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ein. Die Behörde prüft Ihren gesamten Recruiting-Prozess und findet Hunderte veralteter Bewerbungen. Das Bußgeld wird dann auf Basis des gesamten Verstoßes berechnet, nicht nur des Einzelfalls.

Besonders problematisch wird die Situation, wenn keine Dokumentation vorhanden ist. Können Sie nicht nachweisen, wann Bewerbungen eingegangen sind und wann sie hätten gelöscht werden müssen, gehen die Behörden vom ungünstigsten Szenario aus.

Wie organisieren Sie die Löschung von Bewerbungsunterlagen rechtssicher?

Eine rechtssichere Löschung erfordert einen systematischen Ansatz und eine klare Dokumentation. Sie müssen nachweisen können, dass Daten vollständig und fristgerecht entfernt wurden. Das ist nur durch strukturierte Prozesse im Bewerbermanagement erreichbar.

Praktische Schritte für die systematische Löschung:

  1. Löschkonzept erstellen: Legen Sie fest, welche Dokumente wann gelöscht werden und wer dafür verantwortlich ist
  2. Fristen dokumentieren: Erfassen Sie für jede Bewerbung das Eingangsdatum und das geplante Löschdatum
  3. Erinnerungen einrichten: Nutzen Sie Kalender oder automatisierte Systeme, um bevorstehende Löschfristen anzuzeigen
  4. Löschung durchführen: Entfernen Sie alle Daten aus jedem System und Backup
  5. Dokumentation ablegen: Halten Sie fest, was wann gelöscht wurde

In der Praxis empfiehlt sich eine klare Rollenverteilung im Löschprozess. Typischerweise übernehmen folgende Funktionen konkrete Aufgaben:

  • HR-Verantwortliche: Fristüberwachung und Freigabe zur Löschung
  • IT-Abteilung: Technische Durchführung der Löschung in Systemen und Backups
  • Datenschutzbeauftragter: Prüfung und Freigabe des Löschkonzepts
  • Externe Dienstleister: Physische Vernichtung von Papierdokumenten, sofern ein entsprechender Vertrag vorliegt

Die Verantwortlichkeiten sollten schriftlich im Löschkonzept und im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten festgehalten werden, um die Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO zu erfüllen.

Wichtig: Nicht jede Löschaktion ist datenschutzrechtlich ausreichend. Die folgenden Methoden genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht:

Diese Methoden reichen nicht aus:

  • Verschieben in den Papierkorb ohne anschließende Leerung: Daten im Papierkorb sind bis zur Leerung weiterhin zugänglich und wiederherstellbar
  • Einfaches Löschen mit der Entf-Taste oder über das Betriebssystem: Die Daten sind technisch weiterhin wiederherstellbar, da nur der Verweis auf die Datei entfernt wird
  • Einfaches Formatieren von Datenträgern: Auch nach einer Formatierung lassen sich Daten in vielen Fällen wiederherstellen
  • Löschen aus dem Hauptsystem ohne Berücksichtigung von Backups, E-Mail-Archiven und Cloud-Synchronisierungen: Daten, die in Backup-Systemen oder Archiven verbleiben, gelten datenschutzrechtlich als noch gespeichert

Stattdessen sind folgende sichere Vernichtungsmethoden einzusetzen:

  • Digitales Löschen mit Überschreiben statt einfachem Entfernen
  • Professionelles Schreddern von Papierdokumenten
  • Löschen aus Cloud-Speichern und synchronisierten Geräten
  • Entfernung aus E-Mail-Archiven und Backup-Systemen

Die Unterscheidung zwischen digitalen und physischen Dokumenten ist dabei entscheidend. Digitale Bewerbungen müssen aus E-Mail-Postfächern, Bewerbermanagementsystemen, Netzlaufwerken und Backups gelöscht werden. Physische Dokumente sind gemäß DIN 66399 mindestens nach Sicherheitsstufe P-4 zu schreddern.

Ein besonders häufig übersehener Bereich sind Backup-Systeme und Protokolldaten. Backups enthalten in der Regel vollständige Kopien aller gespeicherten Bewerberdaten. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist müssen diese Daten auch aus den Backups entfernt werden, was in der Regel eine enge Abstimmung mit der IT-Abteilung erfordert. Darüber hinaus können Protokolldaten, zum Beispiel Zugriffslogfiles aus dem Bewerbermanagementsystem, personenbezogene Daten enthalten und unterliegen einer eigenen Löschfrist. Richten Sie daher einen regelmäßigen Backup-Bereinigungszyklus ein und verankern Sie diesen in Ihrem Löschkonzept.

Wenn Sie externe Dienstleister mit der Vernichtung von Bewerbungsunterlagen beauftragen, müssen Sie einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO abschließen. Das gilt sowohl für professionelle Schredderunternehmen als auch für Cloud-Anbieter, die Daten in Ihrem Auftrag verarbeiten oder löschen. Der AVV regelt, wie der Dienstleister mit den Daten umgehen darf, welche Sicherheitsmaßnahmen er einhalten muss und wie die Vernichtung dokumentiert wird. Fehlt dieser Vertrag, liegt eine eigenständige DSGVO-Verletzung vor, die bußgeldbewehrt ist.

Löschkonzept und Verarbeitungsverzeichnis: Ihre Dokumentationsgrundlage

Zwei Instrumente bilden die Grundlage für eine rechtssichere Verwaltung von Löschfristen: das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (VVT) und das Löschkonzept. Das VVT ist gemäß Art. 30 Abs. 1 DSGVO für Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden verpflichtend. Für kleinere Unternehmen gilt es als Best Practice und wird von Datenschutzbehörden im Prüffall erwartet. Für Bewerberdaten sollte das VVT mindestens folgende Angaben enthalten: Bezeichnung der Verarbeitungstätigkeit, Zweck der Verarbeitung, Rechtsgrundlage, betroffene Datenkategorien, Speicherdauer sowie die zuständige Person.

Das Löschkonzept ist ein ergänzendes Dokument, das die konkrete Umsetzung der im VVT festgelegten Fristen regelt. Es beschreibt, welche Daten nach welcher Frist auf welche Weise gelöscht werden und wer dafür verantwortlich ist. Zusammen bilden VVT und Löschkonzept die Dokumentationsbasis, mit der Sie bei einer Prüfung durch die Datenschutzbehörde Ihre Compliance-Maßnahmen nachweisen können.

Checkliste für eine rechtssichere Löschung:

  • Alle Speicherorte identifizieren (E-Mail, Systeme, Ordner, Cloud)
  • Löschfristen für jede Bewerbung festlegen und dokumentieren
  • Verantwortlichkeiten klar zuweisen
  • Regelmäßige Überprüfungen der Löschprozesse einplanen
  • Dokumentation zur Nachweisführung aufbewahren
  • Team schulen und sensibilisieren

Professionelle Tools wie ein Bewerbungsmanager helfen Ihnen dabei, diese Prozesse effizient und vollständig rechtskonform umzusetzen, sodass keine wichtigen Fristen versäumt werden.

Wenn Aufbewahrungspflicht und Löschpflicht kollidieren: Was gilt?

In der Praxis kann es vorkommen, dass die DSGVO-Löschpflicht und gesetzliche Aufbewahrungspflichten aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) oder der Abgabenordnung (AO) in Konflikt geraten. Im HR-Kontext tritt dieses Spannungsfeld zum Beispiel dann auf, wenn ein Bewerber gleichzeitig als externer Auftragnehmer für Ihr Unternehmen tätig war und Rechnungen gestellt hat. Diese Rechnungsdaten unterliegen nach § 257 HGB einer Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren. Die Pflicht zur Löschung der Bewerberdaten nach sechs Monaten und die Pflicht zur Aufbewahrung der Rechnungsdaten stehen sich dann direkt gegenüber.

In solchen Fällen überlagert die gesetzliche Aufbewahrungspflicht die Löschpflicht temporär. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein uneingeschränkter Zugriff auf die betroffenen Daten erlaubt ist. Folgende drei Schritte helfen Ihnen, den Konflikt rechtssicher aufzulösen:

  1. Prüfen, ob eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht vorliegt: Stellen Sie fest, ob eine Norm wie § 257 HGB oder § 147 AO einen eigenständigen Speicherzweck begründet, der die Daten von der regulären Löschfrist ausnimmt.
  2. Zugriff auf das notwendige Minimum beschränken: Statt die Daten vollständig zugänglich zu lassen, schränken Sie den Zugriff auf die Personen und Systeme ein, die die Daten aus dem gesetzlich vorgeschriebenen Grund benötigen. Diese Zugriffseinschränkung ersetzt die Löschung für die Dauer der Aufbewahrungspflicht.
  3. Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist endgültig löschen und dokumentieren: Sobald die gesetzliche Aufbewahrungspflicht endet, sind die Daten unverzüglich zu löschen. Dieser Schritt ist schriftlich festzuhalten.

Praxisbeispiel: Ein Bewerber hat im Rahmen eines Projekts eine Rechnung über 2.000 Euro gestellt und sich anschließend auf eine Festanstellung beworben. Die Bewerbung wird abgelehnt. Die Bewerbungsunterlagen müssen nach sechs Monaten gelöscht werden. Die Rechnungsdaten hingegen müssen zehn Jahre aufbewahrt werden. In diesem Fall löschen Sie die Bewerbungsunterlagen fristgerecht und beschränken den Zugriff auf die Rechnungsdaten auf die Buchhaltung. Nach Ablauf der zehnjährigen Frist werden auch die Rechnungsdaten gelöscht und die Löschung dokumentiert.

Wann dürfen Sie Bewerbungsunterlagen länger als 6 Monate aufbewahren?

Es gibt legitime Gründe, Bewerbungsunterlagen länger als sechs Monate zu speichern. Der wichtigste ist die ausdrückliche Einwilligung des Bewerbers zur Aufnahme in einen Talent Pool. Diese Einwilligung muss freiwillig erteilt, getrennt vom Bewerbungsverfahren eingeholt und jederzeit widerrufbar sein.

So holen Sie eine rechtssichere Einwilligung ein: Fragen Sie nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens, ob die Person in Ihren Talent Pool aufgenommen werden möchte. Erläutern Sie klar, welche Daten Sie speichern, wie lange und zu welchem Zweck. Machen Sie deutlich, dass die Einwilligung freiwillig ist und eine Ablehnung keine negativen Konsequenzen hat.

Weitere Ausnahmen betreffen gesetzliche Aufbewahrungspflichten: Kündigt ein Bewerber eine Diskriminierungsklage nach dem AGG an oder reicht er eine solche ein, dürfen Sie die relevanten Unterlagen bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahren. Das AGG räumt Bewerbern eine zweimonatige Klagefrist ein, weshalb die Sechsmonatsfrist diese Möglichkeit bereits berücksichtigt.

Die Unterscheidung zwischen einem aktiven Talent Pool und passiver Aufbewahrung ist wichtig:

  • Aktiver Talent Pool: Sie kontaktieren Kandidaten bei passenden Stellen, pflegen die Beziehung und bieten echten Mehrwert
  • Passive Aufbewahrung: Sie speichern Daten ohne Einwilligung oder Kontakt. Das ist nicht zulässig

Praktische Tipps für die Kommunikation zur verlängerten Speicherung: Seien Sie transparent über Ihre Absichten. Erklären Sie den gegenseitigen Nutzen: Kandidaten erfahren von relevanten Stellen, und Sie sparen Zeit bei der Suche. Geben Sie konkrete Informationen zur Speicherdauer und zum Recht auf Widerruf der Einwilligung.

Ein wichtiger Hinweis zu Talent Pools: Kontaktieren Sie Personen regelmäßig und geben Sie ihnen die Möglichkeit, ihr Profil zu aktualisieren oder ihre Einwilligung zu widerrufen. Wer über ein Jahr nichts von Ihnen gehört hat, fühlt sich wahrscheinlich nicht wertgeschätzt und könnte die weitere Speicherung seiner Daten als problematisch empfinden.

Bei rechtlichen Auseinandersetzungen dokumentieren Sie die Notwendigkeit der verlängerten Aufbewahrung. Löschen Sie die Daten unverzüglich nach Abschluss des Verfahrens. Diese Ausnahme gilt nur für die unmittelbar betroffenen Unterlagen, nicht für Ihren gesamten Bewerbungspool.

Häufige Fragen zur Aufbewahrungsfrist von Bewerbungsunterlagen

Wie lange dürfen Bewerbungsunterlagen nach der DSGVO aufbewahrt werden?

Nach der DSGVO dürfen Bewerbungsunterlagen abgelehnter Bewerber in der Regel für maximal sechs Monate nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens gespeichert werden. Diese Frist ergibt sich aus dem Zusammenspiel von § 26 BDSG und § 15 Abs. 4 AGG, der eine zweimonatige Klagefrist für Diskriminierungsansprüche vorsieht. Die restlichen vier Monate dienen als Sicherheitspuffer. Unterlagen eingestellter Bewerber gehen in die Personalakte über und unterliegen anderen Aufbewahrungsregeln.

Wann beginnt die Aufbewahrungsfrist für Bewerberdaten?

Die Frist beginnt mit dem Datum der Absage an den Bewerber. Bei mehrstufigen Auswahlverfahren startet sie nach der letzten Runde, sobald alle Kandidaten informiert wurden. Wenn Sie eine Absage am 15. März versenden, müssen die Bewerbungsunterlagen spätestens am 15. September desselben Jahres gelöscht sein. Der genaue Fristbeginn sollte für jede Bewerbung dokumentiert werden, um die Löschfristen im Bewerbungsprozess lückenlos nachweisen zu können.

Was passiert, wenn die Löschfrist abgelaufen ist und Daten noch gespeichert sind?

Werden Bewerberdaten über die zulässige Frist hinaus gespeichert, liegt ein Verstoß gegen die DSGVO vor. Bewerber können Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde einreichen, die daraufhin Ihre Prozesse prüft. Im Falle eines Verstoßes drohen Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Hinzu kommen Reputationsschäden und ein erhöhter Verwaltungsaufwand. Besonders schwerwiegend ist die Situation, wenn keine Dokumentation der Löschprozesse vorhanden ist.

Dürfen Bewerbungsunterlagen in einem Talent Pool länger gespeichert werden?

Ja, eine längere Speicherung im Rahmen eines Talent Pools ist zulässig, wenn der Bewerber ausdrücklich und freiwillig eingewilligt hat. Die Einwilligung muss separat vom eigentlichen Bewerbungsverfahren eingeholt werden und jederzeit widerrufbar sein. Sie darf keine Voraussetzung für die Teilnahme am Bewerbungsprozess sein. Ohne eine solche Einwilligung gilt die Löschfrist für Bewerbungsunterlagen von sechs Monaten uneingeschränkt, auch für Daten, die Sie gerne für künftige Stellen vorhalten würden.

Wie muss die Löschung von Bewerberdaten dokumentiert werden?

Die Löschung von Bewerberdaten muss so dokumentiert werden, dass Sie bei einer Prüfung durch die Datenschutzbehörde nachweisen können, wann welche Daten auf welche Weise gelöscht wurden. Dazu gehören Angaben zum Löschdatum, zu den betroffenen Datenkategorien, zur angewandten Löschmethode und zur verantwortlichen Person. Das Löschkonzept und das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (VVT) bilden die strukturelle Grundlage für diese Dokumentation. Ein modernes Bewerbermanagementsystem kann die Dokumentation der Löschvorgänge automatisieren und so den manuellen Aufwand erheblich reduzieren.